Allgemeine Geschäftsbedingungen Eschke-Campervermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen Eschke – Campervermietung

  1. Vertragsabschluss
    Vertragspartner dieses Vertrages sind der genannte Mieter und Eschke Erzhausen.
  2. Im Gesamtpreis sind folgende Leistungen enthalten:
    a) Haftpflichtversicherung mit € 50 Mio. Deckungssumme,
    jedoch nicht mehr als € 8 Mio. je geschädigter Person, als Selbstfahrervermietfahrzeug mit regelmäßiger TÜV-Überprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
    b) Vollkaskoversicherung mit € 1.000,- Selbstbeteiligung je Schadensfall
    c) Teilkaskoversicherung mit € 500,- Selbstbeteiligung je Schadensfall
    d) Wartung und Verschleißreparaturen.
    e) Pro Tag 250 Kilometer frei, Mehrkilometer € 0,38 pro km.
    f) Servicepauschale: € 115,- enthalten: Fahrradträger, Autoschutzbrief für In- und Ausland, Gas, Toilettenchemie und eine ausführliche Einweisung und die Endaußenreinigung.
    g) Inspektionen und Ölwechsel werden vom Vermieter durchgeführt.
  3. Zahlung
    Mit Abschluss des Mietvertrags ist eine Anzahlung auf den Mietpreis von 30% des Gesamtpreises, mindestens jedoch € 300,- an den Vermieter zu leisten. Spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn ist der Restbetrag beim Vermieter eingehend zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Stornokosten gem. Ziffer 4 geltend machen. Alle Zahlungen sind rechtzeitig am Wohnsitz des Vermieters zu erbringen, sofern nicht anders vereinbart.
  4. Rücktritt
    Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind folgende Stornokosten vom Mieter zu zahlen:
    Nach bestätigter Buchung sind bei Rücktritt über 50 Tage vor Mietbeginn = 50,- Euro Bearbeitungsgebühr fällig.
    Bis 50 Tage vor Mietbeginn = 20% des Gesamtmietpreises jedoch mindestens 100,-€
    49-14 Tage vor Mietbeginn = 50% des Gesamtmietpreises
    ab 13 Tage vor Mietbeginn = 80% des Gesamtmietpreises       Ab 7 Tage vor Mietbeginn = 100% des Gesamtmietpreises
    Die nicht termingerechte Abnahme des Fahrzeuges gilt als Rücktritt vom Vertrag.
    Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Teilerstattung des Mietpreises.
  5. Kaution
    Der Mieter hinterlegt bei Fahrzeugübernahme € 1.500,- in bar oder vorab per Überweisung.Die Kaution muss 1 Tag vor Übernahme des Fahrzeuges auf dem Konto beim Vermieter sein. Die Kaution erhält er bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Ansonsten wird die Kaution bis zur Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Schäden, einbehalten. Der Vermieter ist zur Aufrechnungen mit Forderungen, die aus der Rückgabe des beschädigten Fahrzeugs herrühren, berechtigt.
  6. Fahrzeugübernahme und Rückgabe
    Falls nicht anders vereinbart gilt: Übergabe-Ort und Rücknahme-Ort ist: Kiefernweg 2, 64390 Erzhausen. Das Fahrzeug kann am 1.Miettag ab 9 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis 12:00 Uhr. Ab einer 0,5 Stunde Verspätung  bei Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges, ist der Vermieter berechtigt, Kosten für die Wartezeit zu berechnen. Ab 1 Stunde Verspätung werden 45,–Euro pro angefangener Stunde berechnet. Kann das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin zurückgegeben werden, so ist der Vermieter hiervon umgehend zu unterrichten. Der Mieter haftet bei Verschulden für den sich aus der Verspätung eventuell ergebenden Schaden. Das Fahrzeug wird sauber und in einwandfreiem Zustand, vollgetankt  übergeben. Es ist in gleichem Zustand, sowie mit gefülltem Kraftstofftank, entleerter Chemietoilette und entleertem Abwassertank zurückzugeben. Die Gasflaschen müssen nicht wieder gefüllt werden. Wird das Fahrzeug nicht entsprechend zurückgegeben, fallen für den Mieter folgende Kosten an:
    Für nicht entleerte Chemietoilette: € 50,-/ Abwassertank: € 30,-.
    Die Innenreinigung erfolgt durch den Mieter. Sollte das Fahrzeug nicht in einem einwandfreien gereinigtem Zustand zurückgegeben werden, berechnet der Vermieter Kosten für die nachträgliche Innenreinigung zwischen 50,–Euro bis 120,–Euro.
    Bei der Übergabe werden von Vermieter und Mieter gemeinsam Checklisten ausgefüllt, auf dem der Fahrzeugzustand festgehalten wird. Mieter und Vermieter sind verpflichtet, Schäden und Wertminderungen des Fahrzeugs dem anderen unverzüglich mitzuteilen.
  7. Berechtigte Fahrer
    Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese die Bedingungen des Mietvertrages anerkennen und erfüllen. Der Mieter bzw. der Fahrer ist dazu angehalten, die für den Einsatz des gemieteten Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Mindestalter 23 Jahre und ,mindestens 3 Jahre im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins z.B.der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht bis 3500 kg. sein.
  8. Sorgfaltspflichten
    Der Mieter hat bei jedem Tanken – Reifendruck – Öl – Wasser zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzufüllen. Verbrauchsstoffe, wie Diesel und ggf. nachzufüllendes Motorenöl gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat angesichts der ungewohnten Fahrzeughöhe besondere Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere muss er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson einweisen lassen und sorgfältig auf die Durchfahrtshöhe achten. Der Mieter ist verpflichtet, einen evtl. Schaden gegenüber dem Vermieter so gering wie möglich zu halten, bzw. alles zu tun, dass ein solcher Schaden nicht eintritt.
  9. Sicherungspflichten – Verluste
    Bei abgestelltem Fahrzeug sind die Türen und Fenster ordnungsgemäß zu verschließen bzw. zu sichern. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Verlust von Fahrzeugpapieren, Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugunterlagen, Zubehör, persönlichen Gegenständen und Eigentum des Mieters, gehen zu Lasten des Mieters.
  10. Verbote
    Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug
    a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
    b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen Gegenständen sowie radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen (ausgenommen das mitgeführte Campinggas)
    c) zur Weitervermietung, Verleih oder gewerblicher Nutzung
    d) zur ungesetzlichen Beförderung von Zoll- und sonstigem verbotenen Gut
    e) unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu verwenden.
    Außerdem besteht im Fahrzeug absolutes Rauchverbot.
  11. Auslandsfahrten
    Zugelassener Fahrbereich für alle Fahrzeuge ist der Bereich der EU einschl. skandinavische Länder und Schweiz außer Rumänien, Bulgarien, Krisengebiete oder nach Abstimmung mit dem Vermieter.
  12. Reparaturen
    Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von
    € 200,-, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die notwendigen Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. Der Mieter verpflichtet sich, solche Reparaturen umgehend wie vorstehend vornehmen zu lassen, um die Nutzbarkeit und Einsetzbarkeit des Fahrzeugs zu gewährleisten und einen Ausfall des Fahrzeugs so gering wie möglich zu halten. Die Reparatur muss in einer Spezial- bzw. Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Steht eine solche nicht zur Verfügung, ist der Vermieter umgehend zu benachrichtigen.
  13. Verhalten bei Unfällen
    Der Mieter hat bei jedem Unfall die Polizei zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers und/oder der anderen Unfallbeteiligten zu verständigen. Die erforderlichen Feststellungen zuverlässig und beweiskräftig aufzunehmen, wofür der Mieter dann die Gewähr übernimmt. Außerdem ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen.
  14. Haftung des Mieters
    Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am Fahrzeug nur bis € 1.000,- je Schadensfall. Er haftet aber uneingeschränkt für Schäden, die durch
    – Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Fahruntüchtigkeit
    – Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten
    – Zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung durch eine Hilfsperson verursacht wurden. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe.
  15. Haftung des Vermieters
    Ansprüche des Mieters sind weitgehend durch der im Mietpreis enthaltenen Kfz- und Autoschutzbriefversicherung abgesichert. Eine darüber hinausgehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen, insbesondere für Ersatz für entgangene Urlaubszeit und sonstige immaterielle Schäden sowie Mängelfolgeschaden. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz beschränkt. Kann der Mieter seine Reise wegen Ausfall des Fahrzeugs nicht oder nur verspätet antreten, wird der Mietpreis entsprechend der ausfallenden Tage dem Mieter zurückerstattet. Der Vermieter wird sich in diesem Fall, ohne Rechtsanspruch des Mieters, um ein Ersatzfahrzeug bemühen, der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, falls der Vermieter dieses nicht stellen kann.
  16. Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten
    Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken speichert. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte nur weitergeben, wenn dies zur Ermittlung in Strafsachen polizeilich notwendig ist, die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf, bzw. der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird, Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen.
  17. Ergänzende Vereinbarungen – Nebenabreden
    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch zur Änderung des Schriftformerfordernisses. Sollten einige der Bestimmungen dieses Vertrages nicht oder nicht gänzlich wirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist zwischen den Vertragsparteien ihrem Sinn entsprechend mit wirksamem Inhalt zu vereinbaren.
  18. Fahrzeugeübernahme / Übergabe
    Die Fahrzeuge werden ausschließlich im Kiefernweg 2, 64390 Erzhausen ausgeliefert und zurück gegeben.
  19. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erzhausen